I. Name, Tätigkeit und Mitgliedschaft
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Landsberg/Lech – nachfolgend KV genannt – ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. (2) Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Landsberg am Lech. Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei Landsberg“ ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN Landsberg. (3) Der Sitz des KV ist Landsberg am Lech. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands Landsberg ist die Stadt Landsberg am Lech und der Landkreis Landsberg am Lech.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend Pirat genannt. (2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung muss dem Kreisvorstand der PIRATEN Landsberg gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Es gilt die Satzung der übergeordneten Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung dem Kreisverband anzuzeigen. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. (3) Im Übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Satzung der nächstübergeordneten Gliederung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
II. Gliederung
§ 7 – Gliederung
(1) Der Kreisverband Landsberg ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberbayern. (2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Landsberg. (3) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. (4) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Mitgliedern und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 9 – Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.
§ 10 – Die Gründungsversammlung
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 21.01.2012. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt. (2) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
§ 11 – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des KV welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. (2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. (3) Zum Kreisparteitag lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform unter Einhaltung der Ladungsfrist ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. (3a) Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied binnen Frist per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief oder Fax eingeladen. (4) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. (4a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Grundsätzlich finden nur dort Wahlen für Parteiämter statt. Ausnahme hierzu bildet §10 (5) dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 28 Tage. (4b) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der stimmberechtigten Piraten es schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 14 Tage. (5) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. (7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (8) Über den Kreisparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. (9) Der Kreisparteitag tagt öffentlich. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern der Mitgliederversammlung sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
§ 12 – Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Schatzmeister,
- zwei Beisitzern
Auf Beschluss des Parteitags kann der Vorstand auf 3 Mitglieder – Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister – verkleinert, oder auf 7 Mitglieder erweitert werden. (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. (4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag gewählt. (5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitags bzw. der Gründungsversammlung. (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(9) Der Vorstand liefert zum ordentlichen Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Fünftel der gewählten Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
IV. Beitrags- und Finanzordnung
§ 13 – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 14 – Beitragsordnung
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederungen geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben. (2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
§ 15 – Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. (2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren. (3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zwei Jahre bei den Akten aufzubewahren. (4) Der Vorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen. (5) Für die Rechnungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.
§ 16 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
V. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
§17 Allgemeines zur Wahl
(1) Die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung. Bewerber sollen – soweit erforderlich – ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. (2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Nominierungsversammlung statt, zu der der Kreisvorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Nominierungs-Versammlung hinweisen. (3) Der Kreisverband ist für Landkreiswahlen und, sofern kein Ortsverband besteht, für Gemeindewahlen innerhalb seines Tätigkeitsgebiets zuständig. (4) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. (5) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Kreisparteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.
§18 – Geschäftsordnung der Versammlungen
(1) Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Versammlung;
- 2. Form und Datum ihrer Ladung;
- 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
- 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
- 5. Ergebnis der Nominierungswahlen.
(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. (3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Kreisparteitag sowie seine Geschäftsordnung.
VI. Allgemeine Bestimmungen
§ 19 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Die Grundsatzprogramme der übergeordneten Gliederungen werden vom KV übernommen. (3) Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Dieses Wahlprogramm kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten beschlossen und geändert werden. (4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter Anträge können jederzeit gestellt werden.
§ 20 – Parteiämter und Mandate
(1) Die Regelungen der nächstübergeordneten Gliederung zu den Parteiämtern und Mandaten finden Anwendung.
§ 21 – Schiedsgerichtsordnung
(1) Es gilt die Satzung der nächstübergeordneten Gliederung mit eigenem Schiedsgericht der Piratenpartei Deutschland.
§ 22 – Nachrangigkeit der Satzung
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
- Satzung des Bezirksverbandes
- Satzung des Landesverbandes
- Satzung des Bundesverbandes
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.
§ 23 – Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
*Stand 09. August 2012