Satzung* des Landesberbands Bayern

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) 1Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). 2Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist München.

(2) 1Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. 2Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern. 3Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. 4Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei Bayern“ ist zulässig.

(3) 1Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. 2Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf „Piratenpartei“ in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.

(4) 1Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Bayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Bayern.

(5) 1Die im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Bayern.

(2) 1Der Landesverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) 1Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

1Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. 2Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

1Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 – Gliederung

1Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. 2Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

1Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordnete Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 – Organe des Landesverbands

(1) 1Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.

(2) 1Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§ 9a – Der Vorstand

(1) 1Der Landesvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär. 2Der Landesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesparteitag für ein Jahr gewählt. 2Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3Bei Rücktritt, Handlungsunfähigkeit oder der geheim abzustimmenden Abwahl eines Vorstandsmitgliedes soll dessen Amt gesondert vom Landesparteitag für die restliche Amtsdauer neu gewählt werden.

(4) 1Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. 2Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. 3Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) 1Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) 1Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. 2Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) 1Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) 1Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. 2Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. 3Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. 4Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) 1Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 4Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.

(11) 1Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b – Der Landesparteitag

(1) 1Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. 2Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. 3Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. 4Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 5Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) 1Ein außerordentlicher Landesparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. Der Vorstand ist handlungsunfähig.
  2. Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Landesverbandes Bayern beantragt es.
  3. Der Landesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.
  4. Fünf bayerische Bezirksvorstände beantragen es gemeinsam.

2Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. 3Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. 4In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.

(4) 1Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) 1Über den Landesparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(6) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. 3Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. 2Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. 3Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. 4Sie führen mindestens halbjährlich und spätestens zwei Wochen vor dem Landesparteitag die Prüfung durch und protokollieren diese in einem Prüfbericht, der binnen einer Woche im Internet (website oder wiki) veröffentlicht wird. 5Diese Veröffentlichungspflicht gilt auch für alle früheren Prüfberichte. 6Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(8) 1Die Entscheidungen des Landesesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 10

(entfallen)

§ 10a – Zuständigkeiten und Ladungsmodalitäten für Bewerberaufstellung zu öffentlichen Wahlen

(1) 1Die Bestimmungen des §10a gelten für die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen, sofern das Wahlrecht eine Regelung durch die Satzung zulässt. 2Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

(2) 1Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder.

(3) 1Die Einladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt vier Wochen. 2Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzt sie sich auf fünf Tage.

(4) 1Zur Aufstellungsversammlung soll jedes Mitglied in Textform eingeladen werden. 2Zusätzlich ist die Aufstellungsversammlung auf der Webseite der zuständigen Gliederung anzukündigen.

(5) 1Zuständig für die Aufstellung der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Landesverband. 2Für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Bezirksverband zuständig, der das Gebiet des Wahlkreises vollständig umfasst. 3Umfasst das Gebiet eines Kreisverbandes vollständig das Gebiet eines Wahlkreises, kann der Bezirksvorstand den Kreisverband mit der Aufstellung des Kreiswahlvorschlages beauftragen. 4Liegt ein Wahlkreis in mehreren Bezirken, bestimmt der Landesvorstand den zuständigen Bezirk.

(6) 1Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband.

(7) 1Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. 2Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

§10b – Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag

(1) 1Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. 2Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. 3Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) 1Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden.

(3) 1Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.

(4) 1Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Aufstellungsversammlung selbst gibt.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) 1Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.

(2) 1Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) 1Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. 2Vom Landesparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Landtagswahlen verabschiedet werden. 3Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) 1Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. 2Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich.

(2) 1Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. 2Die Urabstimmung erfolgt per geheimer Urnen- oder Briefabstimmung, zu der die stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden und zwei Wochen Zeit haben abzustimmen.

(3) 1Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(4) 1Das Weitere regelt die Bundessatzung.

§ 13 – Parteiämter

1Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 – Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) 1Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband).

(2) 1Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). 2Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. 3Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.

§2 – Mittelverwendung

(1) 1Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) 1Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.

§3 – Verwaltung und Buchführung

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.

(2) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) 1Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. 2Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

(4) 1Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(5) 1Weicht ein Gebietsverband von dem von Bundesverband – oder nachrangig Landesverband – vorgegebenen Kontenplan ohne dessen Einwilligung ab, hat der Gebietsverband die dadurch entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.

§4 – Rechenschaftsbericht

(1) 1Werden Maßnahmen des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. 2Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. 3Wird der Landesverband durch Verletzung der Vorschriften des sechsten Abschnitts des PartG in Anspruch genommen, so kann der Landesverband den Anspruch bis zur gleichen Höhe gegenüber den den Schaden verursachenden Gebietsverbänden geltend machen.

(2) 1Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. 2Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.

(3) 1Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.

§5 – Spenden

1Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung.

§6 – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. 2Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen.

(2) 1Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

 

*Stand 21. November 2013